Sie können steuermindernde Tatsachen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beim Finanzamt geltend machen, wenn Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung von uns erstellen lassen, denn auch ein eventuelles grobes Verschulden unsererseits würde Ihnen zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat Folgendes entschieden: Werden Zahnbehandlungskosten erst nachträglich bekannt, weil ein Steuerberater seinen Mandanten nicht nach solchen Aufwendungen gefragt hat, kann ihm grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Seine Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter die Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Hinweis: Deshalb sollten wir bei der Besprechung Ihrer Steuererklärung unbedingt nochmals alle steuerlich relevanten Fakten gemeinsam durchgehen, um keine steuermindernden Ausgaben zu übersehen!

 

Quelle: Deubner-Verlag

Werden Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, kommt für die Festsetzung der Steuer der sogenannte Splittingtarif zur Anwendung. Trennen Sie sich, wird ab dem Jahr nach der Trennung für beide ehemalige Ehegatten der Grundtarif angewandt und jeder muss eine eigene Steuererklärung abgeben.

So verhielt es sich auch in einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte. Der ehemalige Ehemann gab in seiner Einkommensteuererklärung an, inzwischen von seiner Frau geschieden zu sein. Er machte auch keine persönlichen Angaben mehr zu ihr – insbesondere erklärte er keine Einkünfte der Ehefrau. Der Finanzbeamte machte einen Vermerk, die gespeicherten Daten des Mannes entsprechend geändert zu haben. Gleichwohl erging ein Bescheid mit Splittingtarif, weil der Bearbeiter eine maschinell notwendige Eingabe vergessen hatte, die zur Berücksichtigung des Grundtarifs notwendig gewesen wäre.

Der BFH sah dies als sogenannte offenbare Unrichtigkeit an und gestattete dem Finanzamt, den Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Mannes zu ändern. Solche offenbaren Unrichtigkeiten können beispielsweise Schreib- und Rechenfehler sein und ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids korrigiert werden. Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass der Bearbeiter den Splittingtarif rechtsirrig hatte gewähren wollen.

Hinweis: Rechtsirrig oder aus Versehen: Zwischen diesen Begriffen verläuft die notwendige Abgrenzung. Liegt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Finanzbeamten vor oder kann eine solche nicht ausgeschlossen werden, kommt eine Berichtigung des Steuerbescheids nach Bestandskraft nicht in Betracht. Hat der Bearbeiter jedoch nur ein mechanisches Versehen begangen, kann der Steuerbescheid – auch zu Ihren Ungunsten – geändert werden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

In der Vergangenheit haben die Finanzbehörden Reisekosten für gemischt veranlasste Aufenthalte grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Sie begründeten ihre Ablehnung dabei mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis urteilte der Große Senat des Bundesfinanzhofs nun, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich bzw. betrieblich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in

  • abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und
  • nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung

nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Damit vollzieht der Große Senat eine vollständige Abkehr vom Aufteilungs- und Abzugsverbot.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Durch das Konjunkturpaket I hat sich der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf (20 % von 6.000 EUR =) 1.200 EUR verdoppelt. Den Finanzämtern liegt eine Reihe von Einsprüchen vor, mit denen Steuerzahler den angestiegenen Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits für 2008 geltend machen. Dies resultiert aus Meinungsäußerungen und Presseberichten, nach denen die Anhebung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen aufgrund einer Gesetzespanne bereits ab 2008 Anwendung finden sollte.

Bei korrekter Auslegung der Übergangsvorschrift und nach dem Willen des Gesetzgebers soll jedoch die verbesserte Förderung erstmals bei Aufwendungen möglich sein, die ab 2009 unbar gegen Rechnung bezahlt und bei denen auch die zugrundeliegenden Leistungen ab 2009 erbracht worden sind. Eine Anwendung des Höchstbetrags von 1.200 EUR für 2008 kommt daher nicht in Betracht.

Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich in einem anderen Bereich deutlich besser von der Einkommensteuerschuld abziehen: Die Einführung erfolgte hier über das Familienleistungsgesetz und war umstritten. Hier lassen sich die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen ab 2009 mit 20 %, höchstens aber 4.000 EUR im Jahr absetzen. Als weiterer Vorteil ist die vorherige Regelung entfallen, nach der Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern waren. Darüber hinaus sind 20 % der Aufwendungen für einen Minijob bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen absetzbar, höchstens jedoch 510 EUR im Jahr.

Quelle: Deubner-Verlag

Art der Tätigkeit Abzugshöchstbetrag im Jahr
Minijob 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR
reguläre Beschäftigung, haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der Summe der verschiedenen Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR
Handwerkerleistungen 20 % der Kosten ohne Material, höchstens 1.200 EUR

Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt aber nicht für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall bzw. im Fall des Vertragsrückkaufs innerhalb von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Wenn die Zinsen steuerfrei sind, können Sie die Beiträge darüber hinaus als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Strittig war die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienten. Unter dem Begriff “Policendarlehen” ist eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer zu verstehen, die lediglich durch das Beleihen des Versicherungsvertrags abgesichert ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen steuerfrei bleiben. Dies gilt, wenn die Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Versicherungsnehmers zurückgeführt werden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

Hinweis: Treten Sie Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen ab, sollten Sie sich im Beratungsgespräch von uns die einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen aufzeigen lassen. Insbesondere die Steuerfreiheit der Zinsen und der Abzug der Sonderausgaben sollten bei Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 19.12.2006) nicht gefährdet werden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

In gleich mehreren Urteilen bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags. Seiner Auffassung nach ist der nur begrenzte Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistet wurden, verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der BFH hält sowohl die seit dem Veranlagungszeitraum 2005 geltende Rentenbesteuerung als auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß. Die Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden, da ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig seien.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht- sowie bestimmten Risikolebensversicherungen) auf jährlich höchstens 2.400 EUR (bis Veranlagungszeitraum 2009) bzw. auf 1.500 EUR ist nach Ansicht des BFH zulässig.

Grundfreibetrag im Jahr 2005

Das Existenzminimum darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Nach Auffassung des BFH ist der für das Jahr 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.239 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten nicht zu beanstanden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Sie können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, wenn das Zimmer den (qualitativen) Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis einschließlich VZ 2006 konnten Sie Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR steuermindernd berücksichtigen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmachte.

Kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer befassen und urteilte:

  • Nutzen Sie als Ehegatte einen Raum in einem von Ihnen bewohnten und in Ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Zwecks einer zwischen Ihnen und Ihrem Gatten bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, sind Ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von Ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis Ihres Miteigentumsanteils zuzuordnen. Als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können Sie insbesondere Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten berücksichtigen.
  • Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem Ehegatten, können Sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag nur anteilig veranschlagen. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Hinweis: Das Urteil betrifft noch die Rechtslage bis einschließlich VZ 2006. Durch die gesetzliche Neuregelung können ab dem VZ 2007 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet – dann allerdings unbegrenzt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten Ihrer Mitbürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, können Sie die Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Finanzverwaltung lehnte es in der Vergangenheit regelmäßig ab, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Antragsteller einen Gegenwert für sie erhält. Nach ihrer Ansicht liegt ein Gegenwert dann vor, wenn der betroffene Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzt.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer behinderungsbedingten Umbaumaßnahme als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Laut BFH ist das der Fall, wenn sie die jeweilige Situation derart erzwingt, dass ein etwaiger Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Legten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein, hielt dies bis Ende 2006 den Steuerfall in vollem Umfang offen. Mittlerweile sind aber verschärfte Regeln zu beachten, da das Finanzamt aufgrund einer gesetzlichen Änderung in der Abgabenordnung Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten darf. Nunmehr können die Beamten vorab auch nur über Teile des Einspruchs entscheiden, wobei zwei Varianten denkbar sind:

  1. Teilentscheidung: Das Finanzamt befindet in einer gesonderten Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Einspruchs. Damit kann ein Streitpunkt vorab erledigt werden und nur dieser Teil des Bescheids wird bestandskräftig. Es ist lediglich bezüglich des entschiedenen Teils Klage einzulegen.
  2. Teilabhilfe: Das Finanzamt entspricht den Wünschen in einigen Punkten und ändert den Bescheid entsprechend ab. Die übrigen Streitpunkte werden per Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt oder wegen anhängiger Verfahren zunächst ruhend gestellt.

Dabei ist eine Teileinspruchsentscheidung nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg dann sachdienlich, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif und über einen anderen das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Zur Förderung des Rechtsbehelfsverfahrens soll die Begrenzung des noch offenen Streitstoffs das Verfahren straffen. Sofern im Einspruchsverfahren neben den Streitfragen, für die eine Verfahrensruhe angeordnet ist, kein weiterer Punkt angegriffen wird, bestehen keine Zweifel an den durch die Teileinspruchsentscheidung entschiedenen Sachverhalten.

Mit der Gesetzesänderung ist der Grundsatz der Gesamtüberprüfung in einem einstufigen Einspruchsverfahren und damit die Hemmung der Bestandskraft in vollem Umfang modifiziert worden. Zwar ist weiterhin gewährleistet, dass der Einspruch in allen Teilen voll geprüft wird. Doch ist dabei nicht erforderlich, dass aus der Einspruchsentscheidung ein Prüfungskatalog erkennbar ist, den das Finanzamt abgearbeitet hat. Denn es war nicht Ziel des Gesetzgebers, primär die Interessen der Steuerzahler zu berücksichtigen. Vielmehr sollte mit der Änderung erreicht werden, dass die Finanzverwaltung Massenverfahren zügiger erledigen kann.

Hinweis: Dafür, dass der Einspruch offengehalten wird und Sie so von zukünftigen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren können, gibt es keine Rechtsschutzgarantie. Ihnen steht bei Erlass einer Teileinspruchsentscheidung aber Rechtsschutz in Form der Klage vor dem Finanzgericht zu.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Ein Chevrolet-Van mit sieben Sitzplätzen, einer zulässigen Gesamtmasse von 2.990 kg und einem Hubraum von 5.733 qcm wird als Pkw eingestuft und nach dem Hubraum besteuert. Selbst wenn er als Büro für Konferenzzwecke genutzt wird, handelt es sich bloß um einen voluminösen Pkw. Die Möglichkeit, Akten und Ähnliches als Gepäck zu transportieren, verleiht dem Van keine “andere Nutzungsart”, wenn die zum Lastentransport verbleibende Fläche nicht überwiegt, sondern der Van zur Personenbeförderung bestimmt und mit europäischen Pkw-Modellen wie dem VW Sharan vergleichbar ist.

Seit dem 01.05.2005 ist durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr die Gewichtsgrenze von 2,8 t für die Kfz-Steuer maßgebend. Dies führte für die Besitzer schwerer Pkws zu dem Nachteil, seitdem höhere Steuern bezahlen zu müssen. Die Beurteilung richtet sich nun ausschließlich nach den Beschaffenheitskriterien wie Bauart oder dem äußeren Erscheinungsbild. Damit werden Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbusse, Vans, Pick-up-Fahrzeuge und sogenannte Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die zuvor als “andere Fahrzeuge” der Gewichtsbesteuerung unterlagen, als Pkws besteuert.

Seit dem 01.07.2009 bemisst sich die Kfz-Steuer für erstmals zugelassene Pkws nach ökologischen Aspekten: sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch bei den Steuersätzen. Hierdurch sollen steuerliche Anreize für den Kauf verbrauchsarmer und besonders schadstoffreduzierter Pkws geschaffen werden. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nunmehr in erster Linie der CO2-Ausstoß. Ergänzend sorgt ein hubraumbezogener Sockelbetrag für eine Stabilisierung des Kfz-Steueraufkommens.

Ausgangsbasis ist ein linearer, an der Schadstoffemission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 EUR je Gramm pro Kilometer (g/km). Dabei bleibt eine Basismenge von CO2-Ausstoß steuerfrei:

  • 2010 und 2011 sind das 120 g/km,
  • 2012 und 2013 dann 110 g/km und
  • ab 2014 in der Endstufe 95 g/km.

Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag von

  • 2 EUR je angefangene 100 qcm für Pkws mit Ottomotor (Benziner) und
  • 9,50 EUR bei Dieselmotor.

Bei Diesel-Kfz gibt es in den Jahren 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 EUR, sofern sie die Euro-6-Norm erfüllen.

Der Altbestand mit Zulassung bis zum 30.06.2009 ist erst einmal nicht von der Änderung betroffen. Erst nach einer Übergangszeit ab 2013 soll es zu einer schonenden Überführung in die CO2-Besteuerung kommen. Die Details stehen aber noch nicht fest.

 

Quelle: Deubner-Verlag