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Sie können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, wenn das Zimmer den (qualitativen) Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis einschließlich VZ 2006 konnten Sie Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR steuermindernd berücksichtigen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmachte.

Kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer befassen und urteilte:

  • Nutzen Sie als Ehegatte einen Raum in einem von Ihnen bewohnten und in Ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Zwecks einer zwischen Ihnen und Ihrem Gatten bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, sind Ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von Ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis Ihres Miteigentumsanteils zuzuordnen. Als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können Sie insbesondere Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten berücksichtigen.
  • Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem Ehegatten, können Sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag nur anteilig veranschlagen. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Hinweis: Das Urteil betrifft noch die Rechtslage bis einschließlich VZ 2006. Durch die gesetzliche Neuregelung können ab dem VZ 2007 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet – dann allerdings unbegrenzt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Nutzen Sie in Ihren privaten Räumlichkeiten ein Arbeitszimmer, um in aller Ruhe lästige Büroarbeiten zu erledigen, Privatliquidationen abzurechnen oder Fachliteratur zu lesen? Dann stellen Sie sich bestimmt die Frage, ob Sie die Kosten für dieses Zimmer steuerlich geltend machen können. Genau mit dieser Rechtsproblematik hat sich das Finanzgericht Köln (FG) beschäftigt.

Ein an einer Praxisgemeinschaft beteiligter Arzt gab an, dass seine Ehefrau im häuslichen Arbeitszimmer unentgeltlich Büro- und Verwaltungsarbeiten für die Praxis erledige. Die in der Praxis vorhandenen Schränke, Schreibtische und Computer dienten allein dem medizinischen Ablauf in der Praxis. Dort erfolge lediglich die Abrechnung mit den Krankenkassen.

Die Finanzrichter lehnten den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ab, da der Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liege. Zudem stehe in der ärztlichen Praxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Ein selbständig Tätiger könne die konkrete Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes und dessen Nutzungsumfang selbst beeinflussen. Er unterliege – anders als ein Angestellter – keinen Direktions- oder Dienstrechten eines Arbeitgebers. Das Vorhandensein eines Schreibtischarbeitsplatzes in der Praxis indiziert laut FG-Urteil, dass dieser dem Arzt für alle Aufgabenbereiche seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Nur falls die Schreibtische aus Platzmangel derart klein ausfielen, dass sie für die Erstellung von Abrechnungen und das Literaturstudium nicht zumutbar genutzt werden könnten, sei dies anders zu bewerten. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass eine Vermietung der Räumlichkeiten (etwa durch die Ehefrau) an die ärztliche Praxis wohl zur Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben geführt hätte.

Hinweis: Das Urteil ist noch zu der bis 2006 gültigen Rechtslage ergangen. Gegen die ab 2007 eingeführte Neuregelung – die einen Betriebsausgabenabzug für häusliche Arbeitszimmer nur noch vorsieht, falls diese den Tätigkeitsmittelpunkt bilden – bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es empfiehlt sich daher, die Kosten auch dann geltend zu machen, wenn Ihnen im Praxisbereich kein Platz für tägliche Verwaltungsarbeiten zur Verfügung steht.

 

Quelle: Deubner-Verlag