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Sie können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, wenn das Zimmer den (qualitativen) Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis einschließlich VZ 2006 konnten Sie Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR steuermindernd berücksichtigen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmachte.

Kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer befassen und urteilte:

  • Nutzen Sie als Ehegatte einen Raum in einem von Ihnen bewohnten und in Ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Zwecks einer zwischen Ihnen und Ihrem Gatten bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, sind Ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von Ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis Ihres Miteigentumsanteils zuzuordnen. Als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können Sie insbesondere Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten berücksichtigen.
  • Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem Ehegatten, können Sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag nur anteilig veranschlagen. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Hinweis: Das Urteil betrifft noch die Rechtslage bis einschließlich VZ 2006. Durch die gesetzliche Neuregelung können ab dem VZ 2007 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet – dann allerdings unbegrenzt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten Ihrer Mitbürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, können Sie die Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Finanzverwaltung lehnte es in der Vergangenheit regelmäßig ab, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Antragsteller einen Gegenwert für sie erhält. Nach ihrer Ansicht liegt ein Gegenwert dann vor, wenn der betroffene Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzt.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer behinderungsbedingten Umbaumaßnahme als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Laut BFH ist das der Fall, wenn sie die jeweilige Situation derart erzwingt, dass ein etwaiger Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

In den letzten Jahren sind zunehmend sozialpädagogische Lebensgemeinschaften durch Heilpädagogen gegründet worden. Junge Menschen mit erheblichen familiären Problemen werden unter Betreuung von Fachkräften in eine intakte Familie einbezogen, um ihnen Zukunftsperspektiven zu eröffnen sowie eine schulische, berufliche und soziale Integration zu ermöglichen. Wenn die Wohnung einem Ehepartner gehört, der diese zur Betreuung der aufgenommenen Kinder an seinen als Heilpädagogen tätigen Ehepartner vermietet, erzielt er insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wie werden aber die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich, Diele und Garten), die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der entgeltlichen Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, steuerlich behandelt? Laut Bundesfinanzhof (BFH) sind solche Aufwendungen regelmäßig nach der Anzahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen. Damit hat er einen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstab zugrunde gelegt, der in der Praxis einfach umzusetzen ist

Hinweis: Zur Frage der Aufteilung nach Personen ist ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig. Bis zur Entscheidung können Sie sich auf das aktuelle BFH-Urteil berufen und die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume nach Köpfen aufteilen und als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

 

Quelle: Deubner-Verlag