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Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Dann werden Einsprüche als unzulässig zurückgewiesen – es sei denn, es liegen besondere Hinderungsgründe vor. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Über diese kann der Steuerbescheid in manchen Fällen selbst nach Bestandskraft und bis zur Verjährung berichtigt werden – auch zuungunsten des Finanzamts. Allerdings hält der Einspruch nicht den gesamten Steuerfall offen, sondern es sind nur punktuelle Änderungen möglich.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht werden, die bei Erstellung der Steuererklärung noch unbekannt waren. Sollen sich die Tatsachen zugunsten des Steuerzahlers auswirken, muss er dem Finanzamt nachweisen, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Ein Gerichtsurteil, das erst nach dem Steuerbescheid ergeht, ist allerdings keine neue Tatsache. Es kann nur genutzt werden, wenn über einen Einspruch noch nicht entschieden ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit Tatsachen bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Jede nachträglich bekanntgewordene Tatsache ist geeignet, eine Berichtigung auszulösen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die in der Steuererklärung noch nicht explizit dargelegt bzw. bei der Fallbearbeitung im Finanzamt auch nicht anderweitig bekannt wurden. Stellt das Finanzamt keine Ermittlungen zu einem Sachverhalt an, obwohl Einzelheiten allgemein bekannt waren und die steuerliche Erheblichkeit sich damit aufdrängte, verletzt es seine Ermittlungspflicht in einer Weise, die einer späteren Änderung des Einkommensteuerbescheids entgegensteht.

Faustregel: Entscheidend ist, ob die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekanntgewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Steuer gelangt wäre. Ist dies der Fall, darf sie trotz nachträglichen Bekanntwerdens einer zur Steuererhöhung führenden Tatsache keinen Änderungsbescheid mehr erlassen, wenn ihr die Tatsache infolge der Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht unbekannt geblieben ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerzahler in der Erklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder sich bewusst missverständlich ausgedrückt hat.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass es weder Ihre noch die Aufgabe Ihres Steuerberaters ist, in der Steuererklärung auf Gesetzesänderungen hinzuweisen. Sie sind lediglich verpflichtet, alle steuerlich relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Die rechtliche Einordnung Ihrer Angaben – wie beispielsweise die Frage, ob Aufwendungen, die in den Vorjahren als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, auch im aktuellen Veranlagungsjahr berücksichtigungsfähig sind – obliegt der Finanzverwaltung.

Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht erkannt, dass die Beiträge eines Schornsteinfegers zu einer Zusatzversorgung seit 2005 nicht mehr wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abziehbar sind. Es hatte den Sonderausgabenabzug fälschlicherweise gewährt und wollte den Einkommensteuerbescheid später zu Lasten des Schornsteinfegers berichtigen. Dies hat das FG nicht zugelassen. Denn eine fehlerhafte Wertung des Finanzamts kann nicht nachträglich korrigiert werden, wenn der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht – was im Streitfall nicht gegeben war.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Bei einem fristgerecht binnen Monatsfrist eingelegten Einspruch kann die Begründung später noch nachgereicht werden. Das gilt aber nicht bei einem alternativ möglichen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheids.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass die schlichte Änderung nur eine punktuelle Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung ermöglichen soll, was jedoch einen Antrag zu einem konkreten Sachverhalt voraussetzt. Da für die übrigen Teile des Bescheids Bestandskraft eintritt, bleibt der Fall also nur zum beantragten Sachverhalt offen. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Steuerzahler vor Ablauf der Klagefrist den Antrag stellt. Daher genügt es auch in diesem Fall nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen.

Hinweis: Grundsätzlich ist der Antrag auf schlichte Änderung vorteilhaft, da der Steuerfall nicht erneut in vollem Umfang geprüft wird und es damit zu keiner nachteiligen Änderung kommt. Der Fall wird nicht erneut ganz aufgerollt, sondern nur punktuell geändert. Allerdings bietet der Einspruch mehr Vorteile: Die Änderung steht hier nicht im Ermessen des Finanzamts, der Bescheid ist erst einmal in vollem Umfang offen, Begründungen sowie weitere Begehren können nachgeschoben werden und eine Aussetzung der Vollziehung kommt in Betracht. Zudem besteht bei nachteiligen Folgen immer noch die Möglichkeit, den Rechtsbehelf zurückzunehmen. Beim schlichten Antrag können weitere Gründe nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht nachgereicht werden, sie müssen also binnen eines Monats konkretisiert werden.