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Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Abfindung, weil Sie Ihre Wochenarbeitszeit durch eine Änderung Ihres Arbeitsvertrags unbefristet reduzieren, kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung liegen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass auch bei einer Änderungskündigung eine begünstigte Entschädigung vorliegen kann. Es muss jedoch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen und die Änderung des Arbeitsvertrags muss unter rechtlichem und wirtschaftlichem Druck durch den Arbeitgeber veranlasst werden.

Hinweis: Die begünstigte Besteuerung der Abfindungszahlungen greift nicht, wenn Sie sich die Abfindung ratenweise über verschiedene Veranlagungszeiträume hinweg auszahlen lassen. Sie sollten vor Unterzeichnung der Vereinbarung Ihren Steuerberater um Rat fragen.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Als Eltern können Sie für alle nach dem 01.01.2007 geborenen Kinder Elterngeld beantragen. Es beträgt in der Regel 67 % des Durchschnittseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes und ist von der Einkommensteuer befreit. Das Elterngeld unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatz.

In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Elterngeld nach dem Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eindeutig und unstreitig dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch dann, wenn nur der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR gewährt wird.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Wird Ihnen eine Entschädigung für entgangene Einnahmen gezahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen tarifbegünstigt besteuert werden. Eine solche Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Die Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte wird vom Gesetzgeber nur gewährt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften bei Ihnen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt keine Zusammenballung vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich somit ein Progressionsnachteil ergibt.

Wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende “minimale” Teilleistung hinzukommt, kann die tarifbegünstigte Besteuerung nach der neusten BFH-Rechtsprechung jedoch dennoch greifen.

Hinweis: Im zugrundeliegenden Streitfall bezeichnete der BFH eine Teilleistung in Höhe von 1,3 % der Gesamtentschädigung als minimal. In vergleichbaren Fällen sollten Sie darauf hinwirken, dass Ihnen nach Möglichkeit eine Teilleistung in ein und demselben Veranlagungszeitraum mit der Hauptentschädigung zufließt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Aufgrund eines Bundesverfassungsgerichtsurteils hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Renteneinkünfte zum 01.01.2005 geändert. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen seither zu mindestens 50 % der Besteuerung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun bestätigt, dass der Anteil von mindestens 50 % auch für die Besteuerung von Erwerbsunfähigkeitsrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen zulässig und die Differenzierung gegenüber privaten Erwerbsminderungsrenten, die nach wie vor mit dem niedrigeren Ertragsanteil steuerpflichtig sind, gerechtfertigt ist.

Die Rentenbezüge aus privaten Versicherungen würden – anders als die Bezüge aus gesetzlichen Rentenversicherungen – in der Regel aus versteuerten Beiträgen und einem noch nicht versteuerten Ertragsanteil finanziert. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, nur den noch unversteuerten Ertragsanteil typisiert zu versteuern.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde allerdings Revision eingelegt. Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sollten Sie daher Einspruch gegen die Besteuerung mit einem Anteil von 50 % oder mehr einlegen und die Sache offenhalten, bis der Bundesfinanzhof endgültig entschieden hat.

 

Quelle: Deubner-Verlag