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Geschlossene Fonds firmieren in der Regel als Personengesellschaft. Damit zahlen sie selbst keine Einkommensteuer; das erfolgt erst über die Bescheide der Beteiligten. Hierzu reichen die Fonds eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Anleger ein. Diese beinhaltet die gewerblichen Gewinne genauso wie den Überschuss aus Immobilien oder dem vermieteten Flugzeug. Auch die Aufwendungen jedes einzelnen Anlegers gehören in die Feststellungserklärung. Das kann von der Fahrt zur Gesellschafterversammlung bis zu den Schuldzinsen für den Kredit auf die Einlage reichen. Diese Posten stellen Sonderbetriebsausgaben oder -werbungskosten dar und gehören nicht in die anschließende Einkommensteuererklärung der Beteiligten. Denn sie sind bereits auf der Gesellschaftsebene festgehalten. Sind alle Positionen zusammengefasst, wird das positive oder negative Endergebnis auf alle Anleger umgerechnet und die verteilten Beträge werden den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt.

Bei den vom Betriebsstättenfinanzamt für den Fonds festgestellten Ergebnissen handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Anleger entfaltet. Insoweit gibt es eine absolute Anpassungsverpflichtung des Wohnsitzfinanzamts. Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid für den Fonds aus Anlegersicht Unstimmigkeiten enthält. Fehler beim Grundlagenbescheid rechtfertigen nämlich kein Wiederaufrollen der gesamten Steuerveranlagung.

In der Praxis liegt bei der erstmaligen Veranlagung durch den Einkommensteuerbescheid noch kein Feststellungsbescheid vor. Ein solcher kann dennoch erlassen werden, indem die voraussichtlichen Beteiligungseinkünfte zunächst einmal geschätzt werden. Ergeht anschließend der Grundlagenbescheid, ist der Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern. Besagt der Grundlagenbescheid beispielsweise, dass der Fonds gewerbliche Einkünfte erzielt, kann der Beteiligte bei seinem Finanzamt keine Mieteinkünfte mehr reklamieren.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Personengesellschaft über, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Personengesellschaft  beteiligt ist. Die grunderwerbsteuerlichen Folgen der Verlängerung einer mehrstufigen Beteiligungskette an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft, bei der die Beteiligung an der Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft gehalten oder vermittelt wird, hat die Finanzverwaltung anhand des folgenden Beispiels erläutert:

Beispiel: An der grundstücksbesitzenden A-GbR ist W mit einem Anteil von 4 % sowie die X-GmbH mit einem Vermögensanteil von 96 % beteiligt. Der Alleingesellschafter der GmbH (Y) überträgt seine GmbH-Anteile auf die B-OHG, an der er selbst und Z je zur Hälfte beteiligt sind. Mit der Übertragung aller GmbH-Anteile wird die B-OHG neue mittelbare Gesellschafterin der A-GbR. Da die X-GmbH zu 96 % an der A-GbR beteiligt ist, tritt ein grunderwerbsteuerpflichtiger mittelbarer Gesellschafterwechsel ein. Dies gilt als Übergang des Grundbesitzes der A-GbR auf eine neue Personengesellschaft. Soweit zwischen der bisherigen und der neuen Personengesellschaft Gesellschafteridentität besteht, wird die Grunderwerbsteuer jedoch nicht erhoben. Die Steuer bleibt daher zunächst in Höhe der fortbestehenden unmittelbaren Beteiligung des Gesellschafters W von 4 % am Vermögen der neuen Gesellschaft unerhoben. Zugleich bleibt die mittelbare Beteiligung des Y an der (neuen) A-GbR – nunmehr vermittelt durch die B-OHG – in Höhe von 50 % von 96 %, also jetzt noch 48 %, bestehen. Nach Auffassung der Verwaltung wird die Anwendung der teilweisen Steuerbefreiung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die mittelbare Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Die Steuer wird daher insgesamt in Höhe von 52 % nicht erhoben.

 

Quelle: Deubner-Verlag