Beiträge

In gleich mehreren Urteilen bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags. Seiner Auffassung nach ist der nur begrenzte Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistet wurden, verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der BFH hält sowohl die seit dem Veranlagungszeitraum 2005 geltende Rentenbesteuerung als auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß. Die Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden, da ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig seien.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht- sowie bestimmten Risikolebensversicherungen) auf jährlich höchstens 2.400 EUR (bis Veranlagungszeitraum 2009) bzw. auf 1.500 EUR ist nach Ansicht des BFH zulässig.

Grundfreibetrag im Jahr 2005

Das Existenzminimum darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Nach Auffassung des BFH ist der für das Jahr 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.239 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten nicht zu beanstanden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten Ihrer Mitbürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, können Sie die Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Finanzverwaltung lehnte es in der Vergangenheit regelmäßig ab, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Antragsteller einen Gegenwert für sie erhält. Nach ihrer Ansicht liegt ein Gegenwert dann vor, wenn der betroffene Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzt.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer behinderungsbedingten Umbaumaßnahme als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Laut BFH ist das der Fall, wenn sie die jeweilige Situation derart erzwingt, dass ein etwaiger Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Finanzbehörde Steuerfestsetzungen nur noch dann innerhalb der Festsetzungsfrist ändern, wenn eine Vorschrift der Abgabenordnung oder der Einzelsteuergesetze die Korrektur ausdrücklich zulässt. Steuerbescheide können insbesondere erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, welches steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis).

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als rückwirkendes Ereignis. Der Gewinn aus einer solchen Veräußerung ändert sich steuerlich rückwirkend, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrags einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

Dagegen sind Änderungen eines Vertrags, die den Parteien von Anfang an vorbehalten waren, nicht als rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen. Der BFH grenzt in seiner aktuellen Entscheidung diese Fälle von Vertragsänderung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ab. Insbesondere in Vergleichsfällen können Sie die Steuerfestsetzungen aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses korrigieren.

Außerordentliche Einkünfte (z.B. Veräußerungsgewinne oder Entschädigungen) können Sie nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer beträgt dann das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen

  • der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und
  • der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Bestimmte steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise das Elterngeld unterliegen bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass sie zwar selbst nicht versteuert werden, aber für die Berechnung des Steuersatzes maßgeblich sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem aktuellen Urteil entscheiden, wie die Berechnung des Progressionsvorbehalts bei einem Zusammentreffen steuerfreier und außerordentlicher Einkünfte zu erfolgen hat. Demnach sind die steuerfreien Einnahmen in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Sind Sie Eigentümer einer seit Jahren leerstehenden Immobilie? Ist es Ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, das Objekt zu vermieten? Bislang konnten Sie die Verluste aus dem Leerstand eines Vermietungsobjekts in der Regel steuermindernd geltend machen.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Vermieter in solchen Fällen künftig stärker gefordert werden. Zeigt sich aufgrund der bislang vergeblichen Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, müssen Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Dies schließt unter Umständen auch bauliche Umgestaltungen ein.

Nach Auffassung des BFH können die Verluste aus dem Leerstand eines Vermietungsobjekts nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn Sie als Vermieter nachweisen können, dass Sie die Absicht haben, dauerhaft einen Überschuss zu erwirtschaften. Wenn Sie untätig bleiben und den Leerstand künftig hinnehmen, ist das laut BFH aber nicht der Fall.

Hinweis: Die Einkünfteerzielungsabsicht sollte bei einer leerstehenden Immobilie anhand von objektiven Merkmalen (z.B. Zeitungsinserate oder Einschaltung eines Maklers) nachgewiesen werden. Bei längerem Leerstand empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater, um zumindest den Verlust steuerlich nutzen zu können.

 

Quelle: Deubner-Verlag