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Sie können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, wenn das Zimmer den (qualitativen) Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis einschließlich VZ 2006 konnten Sie Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR steuermindernd berücksichtigen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmachte.

Kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer befassen und urteilte:

  • Nutzen Sie als Ehegatte einen Raum in einem von Ihnen bewohnten und in Ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Zwecks einer zwischen Ihnen und Ihrem Gatten bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, sind Ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von Ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis Ihres Miteigentumsanteils zuzuordnen. Als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können Sie insbesondere Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten berücksichtigen.
  • Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem Ehegatten, können Sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag nur anteilig veranschlagen. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Hinweis: Das Urteil betrifft noch die Rechtslage bis einschließlich VZ 2006. Durch die gesetzliche Neuregelung können ab dem VZ 2007 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet – dann allerdings unbegrenzt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Werden sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind Sie beide Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt. Das heißt, Sie schulden jeder für sich die gesamte Einkommensteuer. Zahlen Sie den Nachzahlungsbetrag, der sich aus Ihrem Steuerbescheid ergibt, von Ihrem persönlichen Konto, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass Sie damit auch die Steuerschuld Ihres Ehegatten begleichen wollten. Dies hat zur Folge, dass bei einer Überzahlung, die durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer entstanden ist, beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings entschieden, dass die Annahme, eine Zahlung auf die gemeinsame Einkommensteuerschuld solle die Steuerschuld beider Ehegatten begleichen, nicht zulässig ist, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr intakt ist. Wenn die Ehegatten sich also getrennt haben oder bereits geschieden sind, kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten wollte. Dann steht ihm eine aus der Zahlung resultierende Erstattung allein zu.