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Außerordentliche Einkünfte (z.B. Veräußerungsgewinne oder Entschädigungen) können Sie nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer beträgt dann das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen

  • der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und
  • der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Bestimmte steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise das Elterngeld unterliegen bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass sie zwar selbst nicht versteuert werden, aber für die Berechnung des Steuersatzes maßgeblich sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem aktuellen Urteil entscheiden, wie die Berechnung des Progressionsvorbehalts bei einem Zusammentreffen steuerfreier und außerordentlicher Einkünfte zu erfolgen hat. Demnach sind die steuerfreien Einnahmen in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Als Eltern können Sie für alle nach dem 01.01.2007 geborenen Kinder Elterngeld beantragen. Es beträgt in der Regel 67 % des Durchschnittseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes und ist von der Einkommensteuer befreit. Das Elterngeld unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatz.

In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Elterngeld nach dem Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eindeutig und unstreitig dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch dann, wenn nur der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR gewährt wird.

 

Quelle: Deubner-Verlag