Beiträge

Sie können steuermindernde Tatsachen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beim Finanzamt geltend machen, wenn Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung von uns erstellen lassen, denn auch ein eventuelles grobes Verschulden unsererseits würde Ihnen zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat Folgendes entschieden: Werden Zahnbehandlungskosten erst nachträglich bekannt, weil ein Steuerberater seinen Mandanten nicht nach solchen Aufwendungen gefragt hat, kann ihm grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Seine Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter die Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Hinweis: Deshalb sollten wir bei der Besprechung Ihrer Steuererklärung unbedingt nochmals alle steuerlich relevanten Fakten gemeinsam durchgehen, um keine steuermindernden Ausgaben zu übersehen!

 

Quelle: Deubner-Verlag

Legten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein, hielt dies bis Ende 2006 den Steuerfall in vollem Umfang offen. Mittlerweile sind aber verschärfte Regeln zu beachten, da das Finanzamt aufgrund einer gesetzlichen Änderung in der Abgabenordnung Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten darf. Nunmehr können die Beamten vorab auch nur über Teile des Einspruchs entscheiden, wobei zwei Varianten denkbar sind:

  1. Teilentscheidung: Das Finanzamt befindet in einer gesonderten Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Einspruchs. Damit kann ein Streitpunkt vorab erledigt werden und nur dieser Teil des Bescheids wird bestandskräftig. Es ist lediglich bezüglich des entschiedenen Teils Klage einzulegen.
  2. Teilabhilfe: Das Finanzamt entspricht den Wünschen in einigen Punkten und ändert den Bescheid entsprechend ab. Die übrigen Streitpunkte werden per Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt oder wegen anhängiger Verfahren zunächst ruhend gestellt.

Dabei ist eine Teileinspruchsentscheidung nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg dann sachdienlich, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif und über einen anderen das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Zur Förderung des Rechtsbehelfsverfahrens soll die Begrenzung des noch offenen Streitstoffs das Verfahren straffen. Sofern im Einspruchsverfahren neben den Streitfragen, für die eine Verfahrensruhe angeordnet ist, kein weiterer Punkt angegriffen wird, bestehen keine Zweifel an den durch die Teileinspruchsentscheidung entschiedenen Sachverhalten.

Mit der Gesetzesänderung ist der Grundsatz der Gesamtüberprüfung in einem einstufigen Einspruchsverfahren und damit die Hemmung der Bestandskraft in vollem Umfang modifiziert worden. Zwar ist weiterhin gewährleistet, dass der Einspruch in allen Teilen voll geprüft wird. Doch ist dabei nicht erforderlich, dass aus der Einspruchsentscheidung ein Prüfungskatalog erkennbar ist, den das Finanzamt abgearbeitet hat. Denn es war nicht Ziel des Gesetzgebers, primär die Interessen der Steuerzahler zu berücksichtigen. Vielmehr sollte mit der Änderung erreicht werden, dass die Finanzverwaltung Massenverfahren zügiger erledigen kann.

Hinweis: Dafür, dass der Einspruch offengehalten wird und Sie so von zukünftigen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren können, gibt es keine Rechtsschutzgarantie. Ihnen steht bei Erlass einer Teileinspruchsentscheidung aber Rechtsschutz in Form der Klage vor dem Finanzgericht zu.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Es gibt es eine Reihe von guten Argumenten, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und das Geld nicht endgültig der Staatskasse zu überlassen. Ein solcher Einspruch ist kostenlos – unabhängig davon, wer anschließend als Gewinner aus dem Verfahren hervorgeht.

Mit dem Einspruch wird die Wirksamkeit des strittigen Steuerbescheids jedoch noch nicht gehemmt; die festgesetzten Beträge müssen also bezahlt werden. Anders sieht das bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus, der in den Einspruch aufgenommen werden kann. Einem solchen Antrag wird vom Finanzamt nur dann stattgegeben, wenn zumindest die Aussicht auf Erfolg des Einspruchs besteht. Dann sind die strittigen Beträge bis zur Entscheidung nicht zu zahlen.

Voraussetzung für eine Aussetzung ist allerdings, dass der Einspruch gegen den richtigen Bescheid eingelegt wird. So kann der Beteiligte an einer Erben- oder Grundstücksgemeinschaft Streitpunkte zu Einnahmen oder Ausgaben nur gegen den Feststellungsbescheid vorbringen. Sofern er sich gegen seinen Einkommensteuerbescheid wendet, hat dies keinen Erfolg. Denn die Feststellungen zur Gesellschaft oder Gemeinschaft gelten als Grundlagenbescheid. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist daher mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig.

Hinweis: Unterliegen Steuerzahler, müssen sie im Fall der Aussetzung neben der fälligen Nachzahlung auch noch Zinsen zahlen, und zwar 0,5 % pro Monat vom ausgesetzten Betrag. In einem Zinstief wie derzeit ist ein Jahreszins von 6 % allerdings ein teurer Kredit beim Fiskus. Daher ist in Fällen mit unklarem Ausgang zu überlegen, ob die Steuern nicht erst einmal komplett bezahlt werden sollten. Denn wird dann dem Einspruch nach langem Hin und Her stattgegeben, zahlt das Finanzamt auch Erstattungszinsen. Daher ist ein Antrag auf Aussetzung in vielen Fällen nicht ratsam.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Bei einem fristgerecht binnen Monatsfrist eingelegten Einspruch kann die Begründung später noch nachgereicht werden. Das gilt aber nicht bei einem alternativ möglichen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheids.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass die schlichte Änderung nur eine punktuelle Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung ermöglichen soll, was jedoch einen Antrag zu einem konkreten Sachverhalt voraussetzt. Da für die übrigen Teile des Bescheids Bestandskraft eintritt, bleibt der Fall also nur zum beantragten Sachverhalt offen. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Steuerzahler vor Ablauf der Klagefrist den Antrag stellt. Daher genügt es auch in diesem Fall nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen.

Hinweis: Grundsätzlich ist der Antrag auf schlichte Änderung vorteilhaft, da der Steuerfall nicht erneut in vollem Umfang geprüft wird und es damit zu keiner nachteiligen Änderung kommt. Der Fall wird nicht erneut ganz aufgerollt, sondern nur punktuell geändert. Allerdings bietet der Einspruch mehr Vorteile: Die Änderung steht hier nicht im Ermessen des Finanzamts, der Bescheid ist erst einmal in vollem Umfang offen, Begründungen sowie weitere Begehren können nachgeschoben werden und eine Aussetzung der Vollziehung kommt in Betracht. Zudem besteht bei nachteiligen Folgen immer noch die Möglichkeit, den Rechtsbehelf zurückzunehmen. Beim schlichten Antrag können weitere Gründe nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht nachgereicht werden, sie müssen also binnen eines Monats konkretisiert werden.