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Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten Ihrer Mitbürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, können Sie die Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Finanzverwaltung lehnte es in der Vergangenheit regelmäßig ab, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Antragsteller einen Gegenwert für sie erhält. Nach ihrer Ansicht liegt ein Gegenwert dann vor, wenn der betroffene Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzt.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer behinderungsbedingten Umbaumaßnahme als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Laut BFH ist das der Fall, wenn sie die jeweilige Situation derart erzwingt, dass ein etwaiger Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Legten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein, hielt dies bis Ende 2006 den Steuerfall in vollem Umfang offen. Mittlerweile sind aber verschärfte Regeln zu beachten, da das Finanzamt aufgrund einer gesetzlichen Änderung in der Abgabenordnung Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten darf. Nunmehr können die Beamten vorab auch nur über Teile des Einspruchs entscheiden, wobei zwei Varianten denkbar sind:

  1. Teilentscheidung: Das Finanzamt befindet in einer gesonderten Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Einspruchs. Damit kann ein Streitpunkt vorab erledigt werden und nur dieser Teil des Bescheids wird bestandskräftig. Es ist lediglich bezüglich des entschiedenen Teils Klage einzulegen.
  2. Teilabhilfe: Das Finanzamt entspricht den Wünschen in einigen Punkten und ändert den Bescheid entsprechend ab. Die übrigen Streitpunkte werden per Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt oder wegen anhängiger Verfahren zunächst ruhend gestellt.

Dabei ist eine Teileinspruchsentscheidung nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg dann sachdienlich, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif und über einen anderen das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Zur Förderung des Rechtsbehelfsverfahrens soll die Begrenzung des noch offenen Streitstoffs das Verfahren straffen. Sofern im Einspruchsverfahren neben den Streitfragen, für die eine Verfahrensruhe angeordnet ist, kein weiterer Punkt angegriffen wird, bestehen keine Zweifel an den durch die Teileinspruchsentscheidung entschiedenen Sachverhalten.

Mit der Gesetzesänderung ist der Grundsatz der Gesamtüberprüfung in einem einstufigen Einspruchsverfahren und damit die Hemmung der Bestandskraft in vollem Umfang modifiziert worden. Zwar ist weiterhin gewährleistet, dass der Einspruch in allen Teilen voll geprüft wird. Doch ist dabei nicht erforderlich, dass aus der Einspruchsentscheidung ein Prüfungskatalog erkennbar ist, den das Finanzamt abgearbeitet hat. Denn es war nicht Ziel des Gesetzgebers, primär die Interessen der Steuerzahler zu berücksichtigen. Vielmehr sollte mit der Änderung erreicht werden, dass die Finanzverwaltung Massenverfahren zügiger erledigen kann.

Hinweis: Dafür, dass der Einspruch offengehalten wird und Sie so von zukünftigen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren können, gibt es keine Rechtsschutzgarantie. Ihnen steht bei Erlass einer Teileinspruchsentscheidung aber Rechtsschutz in Form der Klage vor dem Finanzgericht zu.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Die Finanzbehörde kann bestandskräftige Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Sie kann insbesondere Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen. Voraussetzung ist, dass der Fehler der Finanzverwaltung beim Erlass des Steuerbescheids unterlaufen ist.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Nach Auffassung des BFH ist die Unrichtigkeit offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. Entscheidend ist, dass es sich um ein “mechanisches Versehen” handelt. Somit können unzutreffende rechtliche Würdigungen nicht korrigiert werden.

Hinweis: Sollte der Finanzverwaltung beim Erlass eines Verwaltungsakts eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sein, sind Sie nicht dazu verpflichtet, diese richtigzustellen. Eine Berichtigungspflicht besteht lediglich, wenn der Fehler aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben entstanden ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. In Zweifelsfällen sollten Sie Ihren Steuerberater beauftragen, die Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zu prüfen.