Freistellungsaufträge, die Banken vor 2011 ohne Angabe der Steueridentifikationsnummer erhalten haben, sind ab 2016 nicht mehr gültig.
Bei Kapitalerträgen unter 801 Euro (bei Zusammenveranlagung von Eheleuten 1.602 Euro) führen inländische Banken und Kreditinstitute keine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % an das Finanzamt ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein ordnungsgemäßer Freistellungsauftrag vorliegt. Die Banken stellen dann die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer frei. Übrigens, der Freibetrag kann auch auf mehre Banken verteilt werden.
Sollten Ihrer Erträge den Freibetrag überschreiten, oder Sie haben die Aufteilung an verschiedene Banken nicht veranlasst, wird die Abgeltungssteuer fällig. Auch wenn dadurch die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten ist heißt es nicht, dass Sie die Angelegenheit als erledigt betrachten sollten. Denn was ist, wenn ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 % ist? Innerhalb Ihrer Einkommensteuererklärung können wir für Sie eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durchführen und beantragen. In dem Fall versteuern Sie innerhalb Ihrer Erklärung die Kapitalerträge gemeinsam mit ihren anderen Einkünften und die bereits gezahlte Abgeltungsteuer wird auf die insgesamt zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.