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Freistellungsaufträge, die Banken vor 2011 ohne Angabe der Steueridentifikationsnummer erhalten haben, sind ab 2016 nicht mehr gültig.

Bei Kapitalerträgen unter 801 Euro (bei Zusammenveranlagung von Eheleuten 1.602 Euro) führen inländische Banken und Kreditinstitute keine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % an das Finanzamt ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein ordnungsgemäßer Freistellungsauftrag vorliegt. Die Banken stellen dann die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer frei. Übrigens, der Freibetrag kann auch auf mehre Banken verteilt werden.

Sollten Ihrer Erträge den Freibetrag überschreiten, oder Sie haben die Aufteilung an verschiedene Banken nicht veranlasst, wird die Abgeltungssteuer fällig. Auch wenn dadurch die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten ist heißt es nicht, dass Sie die Angelegenheit als erledigt betrachten sollten. Denn was ist, wenn ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 % ist? Innerhalb Ihrer Einkommensteuererklärung können wir für Sie eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durchführen und beantragen. In dem Fall versteuern Sie innerhalb Ihrer Erklärung die Kapitalerträge gemeinsam mit ihren anderen Einkünften und die bereits gezahlte Abgeltungsteuer wird auf die insgesamt zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.

Haben Sie Ihren Gewerbebetrieb im Ganzen, einen Teilbetrieb oder einen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben? In diesen Fällen gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Den Freibetrag müssen Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung formlos beantragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit aktuellem Urteil, dass Sie den Freibetrag für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal im Leben beantragen können. Nach Auffassung des BFH ist eine mehrfache, einkünfteübergreifende Berücksichtigung des Freibetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar. In seinem Urteil bestätigte er außerdem, dass der Freibetrag personenbezogen auszulegen ist.

Hinweis: Der Freibetrag kann einkünfteübergreifend nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen beantragt werden. Nichtverbrauchte Teile des Freibetrags können nicht auf ander Veräußerungs- oder Aufgabegewinne übertragen werden. Sie sollten daher eine Beantragung des Freibetrags gemeinsam mit Ihrem Steuerberater sorgfältig und vorausschauend prüfen.

 

Quelle: Deubner-Verlag