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Sie sind als gesetzlicher Vertreter einer GmbH handelsrechtlich dazu verpflichtet, zu Beginn der Geschäftstätigkeit eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt über den Beginn des ersten Wirtschaftsjahres im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft entschieden. Nach seiner Auffassung beginnt das erste Rumpfwirtschaftsjahr einer GmbH bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH. Somit müssen Sie zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufstellen.

Im Streitfall ging es um die steuerliche Anerkennung einer Organschaft. Nach damaliger Rechtslage war sie dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam geworden war.

Nach derzeitigem Körperschaftsteuerrecht beginnt die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung hängt somit von der Arbeitsbelastung des Gerichts ab, so dass die Vereinbarung über die Gewinnabführung mit einer Vertragsdauer, die die Mindestlaufzeit überschreitet, oder der Aufnahme einer Verlängerungsklausel versehen werden sollte, die unter der Bedingung einer verspäteten Eintragung wirksam wird.

Hinweis: Bei Betriebsprüfungen werden die formellen Voraussetzungen von Gewinnabführungsverträgen gründlich geprüft, so dass Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die entsprechenden Verträge sorgfältig und eindeutig formulieren sollten, um später Steuernachzahlungen zu vermeiden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Sind Sie als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig, haften Sie, soweit Ansprüche aus deren Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Gleiches gilt, soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie auch als GmbH-Geschäftsführer ohne Leitungsbefugnisse (sogenannter Titular-Geschäftsführer) selbst dann als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden können, wenn die Geschäftsführung tatsächlich von anderen Personen – z.B. von Sanierungsexperten – wahrgenommen wird. Auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch solche Personen dürfen Sie als Geschäftsführer – insbesondere in der finanziellen Krise eines Unternehmens – also nicht blind vertrauen. Auch dürfen Sie nicht jegliche Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Steuerentrichtungspflichten unterlassen.

 

Quelle: Deubner-Verlag