Beiträge

Sie sind als gesetzlicher Vertreter einer GmbH handelsrechtlich dazu verpflichtet, zu Beginn der Geschäftstätigkeit eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt über den Beginn des ersten Wirtschaftsjahres im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft entschieden. Nach seiner Auffassung beginnt das erste Rumpfwirtschaftsjahr einer GmbH bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH. Somit müssen Sie zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufstellen.

Im Streitfall ging es um die steuerliche Anerkennung einer Organschaft. Nach damaliger Rechtslage war sie dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam geworden war.

Nach derzeitigem Körperschaftsteuerrecht beginnt die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung hängt somit von der Arbeitsbelastung des Gerichts ab, so dass die Vereinbarung über die Gewinnabführung mit einer Vertragsdauer, die die Mindestlaufzeit überschreitet, oder der Aufnahme einer Verlängerungsklausel versehen werden sollte, die unter der Bedingung einer verspäteten Eintragung wirksam wird.

Hinweis: Bei Betriebsprüfungen werden die formellen Voraussetzungen von Gewinnabführungsverträgen gründlich geprüft, so dass Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die entsprechenden Verträge sorgfältig und eindeutig formulieren sollten, um später Steuernachzahlungen zu vermeiden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, können Sie zwar Gehaltsvereinbarungen mit der Gesellschaft treffen, steuerrechtlich werden diese aber nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten, also die Kapitalgesellschaft vergleichbare Vereinbarungen auch mit einem Fremdgeschäftsführer getroffen hätte. Erfüllt Ihre Vereinbarung diese Voraussetzung nicht, sind die darauf basierenden Zahlungen bei der Kapitalgesellschaft dem Gewinn hinzuzurechnen und lösen damit unter Umständen eine Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer aus.

Bei Ihnen liegen dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor, sondern aus Kapitalvermögen. Eine Vereinbarung über Ihre Vergütung als Geschäftsführer muss dem Grund und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Das heißt, sie muss zumindest erkennen lassen, nach welcher Bemessungsgrundlage (z.B. Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) die Vergütung errechnet werden soll.

Eine klare und eindeutige Vereinbarung liegt laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung lediglich ein Höchstbetrag für die Vergütung festgelegt wird. Es müsse ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibe, so der BFH. Die Berechnungsgrundlagen müssten so bestimmt sein, dass die Höhe der Vergütung allein durch Rechenvorgänge  ermittelt werden könne, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedürfe.

 

Quelle: Deubner-Verlag