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Immer häufiger werden steuerrechtliche Vorschriften den obersten Gerichten zur Prüfung vorgelegt. Um in diesen Fällen massenhafte Einsprüche zu vermeiden, führt das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung automatisch vorläufig durch. Damit ist sichergestellt, dass auch ohne Einspruch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch rückwirkend berücksichtigt werden kann.

Zurzeit werden die Steuerfestsetzungen in folgenden Punkten vorläufig durchgeführt:

  • Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet,
  • Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben,
  • beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für die Jahre 2005 bis 2009,
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ab 2005,
  • Besteuerung der Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005,
  • Höhe der Kinderfreibeträge,
  • Höhe des Grundfreibetrags,
  • Höhe des Freibetrags für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist sowie
  • Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Quelle: Deubner-Verlag

Aufgrund eines Bundesverfassungsgerichtsurteils hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Renteneinkünfte zum 01.01.2005 geändert. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen seither zu mindestens 50 % der Besteuerung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun bestätigt, dass der Anteil von mindestens 50 % auch für die Besteuerung von Erwerbsunfähigkeitsrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen zulässig und die Differenzierung gegenüber privaten Erwerbsminderungsrenten, die nach wie vor mit dem niedrigeren Ertragsanteil steuerpflichtig sind, gerechtfertigt ist.

Die Rentenbezüge aus privaten Versicherungen würden – anders als die Bezüge aus gesetzlichen Rentenversicherungen – in der Regel aus versteuerten Beiträgen und einem noch nicht versteuerten Ertragsanteil finanziert. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, nur den noch unversteuerten Ertragsanteil typisiert zu versteuern.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde allerdings Revision eingelegt. Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sollten Sie daher Einspruch gegen die Besteuerung mit einem Anteil von 50 % oder mehr einlegen und die Sache offenhalten, bis der Bundesfinanzhof endgültig entschieden hat.

 

Quelle: Deubner-Verlag