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Ein Chevrolet-Van mit sieben Sitzplätzen, einer zulässigen Gesamtmasse von 2.990 kg und einem Hubraum von 5.733 qcm wird als Pkw eingestuft und nach dem Hubraum besteuert. Selbst wenn er als Büro für Konferenzzwecke genutzt wird, handelt es sich bloß um einen voluminösen Pkw. Die Möglichkeit, Akten und Ähnliches als Gepäck zu transportieren, verleiht dem Van keine “andere Nutzungsart”, wenn die zum Lastentransport verbleibende Fläche nicht überwiegt, sondern der Van zur Personenbeförderung bestimmt und mit europäischen Pkw-Modellen wie dem VW Sharan vergleichbar ist.

Seit dem 01.05.2005 ist durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr die Gewichtsgrenze von 2,8 t für die Kfz-Steuer maßgebend. Dies führte für die Besitzer schwerer Pkws zu dem Nachteil, seitdem höhere Steuern bezahlen zu müssen. Die Beurteilung richtet sich nun ausschließlich nach den Beschaffenheitskriterien wie Bauart oder dem äußeren Erscheinungsbild. Damit werden Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbusse, Vans, Pick-up-Fahrzeuge und sogenannte Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die zuvor als “andere Fahrzeuge” der Gewichtsbesteuerung unterlagen, als Pkws besteuert.

Seit dem 01.07.2009 bemisst sich die Kfz-Steuer für erstmals zugelassene Pkws nach ökologischen Aspekten: sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch bei den Steuersätzen. Hierdurch sollen steuerliche Anreize für den Kauf verbrauchsarmer und besonders schadstoffreduzierter Pkws geschaffen werden. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nunmehr in erster Linie der CO2-Ausstoß. Ergänzend sorgt ein hubraumbezogener Sockelbetrag für eine Stabilisierung des Kfz-Steueraufkommens.

Ausgangsbasis ist ein linearer, an der Schadstoffemission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 EUR je Gramm pro Kilometer (g/km). Dabei bleibt eine Basismenge von CO2-Ausstoß steuerfrei:

  • 2010 und 2011 sind das 120 g/km,
  • 2012 und 2013 dann 110 g/km und
  • ab 2014 in der Endstufe 95 g/km.

Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag von

  • 2 EUR je angefangene 100 qcm für Pkws mit Ottomotor (Benziner) und
  • 9,50 EUR bei Dieselmotor.

Bei Diesel-Kfz gibt es in den Jahren 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 EUR, sofern sie die Euro-6-Norm erfüllen.

Der Altbestand mit Zulassung bis zum 30.06.2009 ist erst einmal nicht von der Änderung betroffen. Erst nach einer Übergangszeit ab 2013 soll es zu einer schonenden Überführung in die CO2-Besteuerung kommen. Die Details stehen aber noch nicht fest.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Personengesellschaft über, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Personengesellschaft  beteiligt ist. Die grunderwerbsteuerlichen Folgen der Verlängerung einer mehrstufigen Beteiligungskette an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft, bei der die Beteiligung an der Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft gehalten oder vermittelt wird, hat die Finanzverwaltung anhand des folgenden Beispiels erläutert:

Beispiel: An der grundstücksbesitzenden A-GbR ist W mit einem Anteil von 4 % sowie die X-GmbH mit einem Vermögensanteil von 96 % beteiligt. Der Alleingesellschafter der GmbH (Y) überträgt seine GmbH-Anteile auf die B-OHG, an der er selbst und Z je zur Hälfte beteiligt sind. Mit der Übertragung aller GmbH-Anteile wird die B-OHG neue mittelbare Gesellschafterin der A-GbR. Da die X-GmbH zu 96 % an der A-GbR beteiligt ist, tritt ein grunderwerbsteuerpflichtiger mittelbarer Gesellschafterwechsel ein. Dies gilt als Übergang des Grundbesitzes der A-GbR auf eine neue Personengesellschaft. Soweit zwischen der bisherigen und der neuen Personengesellschaft Gesellschafteridentität besteht, wird die Grunderwerbsteuer jedoch nicht erhoben. Die Steuer bleibt daher zunächst in Höhe der fortbestehenden unmittelbaren Beteiligung des Gesellschafters W von 4 % am Vermögen der neuen Gesellschaft unerhoben. Zugleich bleibt die mittelbare Beteiligung des Y an der (neuen) A-GbR – nunmehr vermittelt durch die B-OHG – in Höhe von 50 % von 96 %, also jetzt noch 48 %, bestehen. Nach Auffassung der Verwaltung wird die Anwendung der teilweisen Steuerbefreiung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die mittelbare Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Die Steuer wird daher insgesamt in Höhe von 52 % nicht erhoben.

 

Quelle: Deubner-Verlag