Beiträge

Sie können steuermindernde Tatsachen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beim Finanzamt geltend machen, wenn Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung von uns erstellen lassen, denn auch ein eventuelles grobes Verschulden unsererseits würde Ihnen zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat Folgendes entschieden: Werden Zahnbehandlungskosten erst nachträglich bekannt, weil ein Steuerberater seinen Mandanten nicht nach solchen Aufwendungen gefragt hat, kann ihm grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Seine Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter die Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Hinweis: Deshalb sollten wir bei der Besprechung Ihrer Steuererklärung unbedingt nochmals alle steuerlich relevanten Fakten gemeinsam durchgehen, um keine steuermindernden Ausgaben zu übersehen!

 

Quelle: Deubner-Verlag

Die Finanzbehörde kann bestandskräftige Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Sie kann insbesondere Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen. Voraussetzung ist, dass der Fehler der Finanzverwaltung beim Erlass des Steuerbescheids unterlaufen ist.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Nach Auffassung des BFH ist die Unrichtigkeit offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. Entscheidend ist, dass es sich um ein “mechanisches Versehen” handelt. Somit können unzutreffende rechtliche Würdigungen nicht korrigiert werden.

Hinweis: Sollte der Finanzverwaltung beim Erlass eines Verwaltungsakts eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sein, sind Sie nicht dazu verpflichtet, diese richtigzustellen. Eine Berichtigungspflicht besteht lediglich, wenn der Fehler aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben entstanden ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. In Zweifelsfällen sollten Sie Ihren Steuerberater beauftragen, die Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zu prüfen.