Beiträge

Sollen sich neue Tatsachen zu Ihren Gunsten auswirken, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Ihrerseits kein grobes Verschulden vorliegt. Diese Voraussetzung ist allerdings unerheblich, wenn zwischen Tatsachen, die zu einer Steuererhöhung führen, und solchen, die eine Steuerminderung bewirken, ein Zusammenhang besteht.

Hat das Finanzamt einen geschätzten Steuerbescheid erlassen, weil Sie keine Erklärungen eingereicht haben, können Sie die Formulare noch nachreichen. Hierbei handelt es sich dann um eine neue Tatsache, die nachträglich bekanntgeworden ist. Kommt es hierüber zum Beispiel zu Mietverlusten und Gewinnen aus einem Gewerbebetrieb, wirkt sich das steuerlich in beide Richtungen aus. Weil Sie Ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen sind, liegt aber ein grobes Verschulden vor. Dieses wäre zwar unschädlich, wenn die steuermindernden Verluste mit den Gewinnen in Zusammenhang stünden. Dazu reicht es aber nicht aus, dass durch dieselbe Steuererklärung steuererhöhende und -mindernde Tatsachen offenbar werden, denn der erforderliche Sachzusammenhang besteht nur innerhalb einer Einkunftsart. Der steuererhöhende Vorgang bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist ja auch ohne die steuermindernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung denkbar. Die nachträglich bekanntgewordenen Gewinne kann das Finanzamt also berücksichtigen, die Mietverluste aufgrund der Bestandskraft hingegen nicht mehr.

Hinweis: Es ist also ratsam, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Schätzungsbescheid vorzugehen. Im ersten Schritt reicht es aus, über den Einspruch die zeitnahe Abgabe der Steuererklärung zumindest anzukündigen. Noch besser ist es natürlich, den Erklärungspflichten stets pünktlich nachzukommen.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Werden Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, kommt für die Festsetzung der Steuer der sogenannte Splittingtarif zur Anwendung. Trennen Sie sich, wird ab dem Jahr nach der Trennung für beide ehemalige Ehegatten der Grundtarif angewandt und jeder muss eine eigene Steuererklärung abgeben.

So verhielt es sich auch in einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte. Der ehemalige Ehemann gab in seiner Einkommensteuererklärung an, inzwischen von seiner Frau geschieden zu sein. Er machte auch keine persönlichen Angaben mehr zu ihr – insbesondere erklärte er keine Einkünfte der Ehefrau. Der Finanzbeamte machte einen Vermerk, die gespeicherten Daten des Mannes entsprechend geändert zu haben. Gleichwohl erging ein Bescheid mit Splittingtarif, weil der Bearbeiter eine maschinell notwendige Eingabe vergessen hatte, die zur Berücksichtigung des Grundtarifs notwendig gewesen wäre.

Der BFH sah dies als sogenannte offenbare Unrichtigkeit an und gestattete dem Finanzamt, den Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Mannes zu ändern. Solche offenbaren Unrichtigkeiten können beispielsweise Schreib- und Rechenfehler sein und ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids korrigiert werden. Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass der Bearbeiter den Splittingtarif rechtsirrig hatte gewähren wollen.

Hinweis: Rechtsirrig oder aus Versehen: Zwischen diesen Begriffen verläuft die notwendige Abgrenzung. Liegt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Finanzbeamten vor oder kann eine solche nicht ausgeschlossen werden, kommt eine Berichtigung des Steuerbescheids nach Bestandskraft nicht in Betracht. Hat der Bearbeiter jedoch nur ein mechanisches Versehen begangen, kann der Steuerbescheid – auch zu Ihren Ungunsten – geändert werden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Es gibt es eine Reihe von guten Argumenten, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und das Geld nicht endgültig der Staatskasse zu überlassen. Ein solcher Einspruch ist kostenlos – unabhängig davon, wer anschließend als Gewinner aus dem Verfahren hervorgeht.

Mit dem Einspruch wird die Wirksamkeit des strittigen Steuerbescheids jedoch noch nicht gehemmt; die festgesetzten Beträge müssen also bezahlt werden. Anders sieht das bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus, der in den Einspruch aufgenommen werden kann. Einem solchen Antrag wird vom Finanzamt nur dann stattgegeben, wenn zumindest die Aussicht auf Erfolg des Einspruchs besteht. Dann sind die strittigen Beträge bis zur Entscheidung nicht zu zahlen.

Voraussetzung für eine Aussetzung ist allerdings, dass der Einspruch gegen den richtigen Bescheid eingelegt wird. So kann der Beteiligte an einer Erben- oder Grundstücksgemeinschaft Streitpunkte zu Einnahmen oder Ausgaben nur gegen den Feststellungsbescheid vorbringen. Sofern er sich gegen seinen Einkommensteuerbescheid wendet, hat dies keinen Erfolg. Denn die Feststellungen zur Gesellschaft oder Gemeinschaft gelten als Grundlagenbescheid. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist daher mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig.

Hinweis: Unterliegen Steuerzahler, müssen sie im Fall der Aussetzung neben der fälligen Nachzahlung auch noch Zinsen zahlen, und zwar 0,5 % pro Monat vom ausgesetzten Betrag. In einem Zinstief wie derzeit ist ein Jahreszins von 6 % allerdings ein teurer Kredit beim Fiskus. Daher ist in Fällen mit unklarem Ausgang zu überlegen, ob die Steuern nicht erst einmal komplett bezahlt werden sollten. Denn wird dann dem Einspruch nach langem Hin und Her stattgegeben, zahlt das Finanzamt auch Erstattungszinsen. Daher ist ein Antrag auf Aussetzung in vielen Fällen nicht ratsam.

 

Quelle: Deubner-Verlag