Beiträge

Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt aber nicht für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall bzw. im Fall des Vertragsrückkaufs innerhalb von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Wenn die Zinsen steuerfrei sind, können Sie die Beiträge darüber hinaus als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Strittig war die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienten. Unter dem Begriff “Policendarlehen” ist eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer zu verstehen, die lediglich durch das Beleihen des Versicherungsvertrags abgesichert ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen steuerfrei bleiben. Dies gilt, wenn die Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Versicherungsnehmers zurückgeführt werden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

Hinweis: Treten Sie Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen ab, sollten Sie sich im Beratungsgespräch von uns die einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen aufzeigen lassen. Insbesondere die Steuerfreiheit der Zinsen und der Abzug der Sonderausgaben sollten bei Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 19.12.2006) nicht gefährdet werden.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Sind Sie als Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreise, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Übernachtungskosten grundsätzlich ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuerfrei erstatten. Die für die unterschiedlichen Länder maßgebenden Pauschbeträge werden durch die Finanzverwaltung bekanntgemacht.

Das Finanzgericht Hessen (FG) hat kürzlich entschieden, dass die Übernachtungspauschalen nicht angesetzt werden dürfen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Wird Ihnen z.B. die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund Ihres Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt oder übernachten Sie in einem Fahrzeug (z.B. Schlafkabine in einem Lkw), kann nach Ansicht des Gerichts geprüft werden, ob der Ansatz der Pauschalen im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, weil Sie mit der Steuerfreiheit einen Vorteil erlangen, dem keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen.

Hinweis: Das FG hat in diesem Zusammenhang aber auch klargestellt, dass die Anwendung der Übernachtungspauschalen nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten die Pauschalen um 40 % unterschreiten, es aber keine Ansatzpunkte dafür gibt, dass die Übernachtung teilentgeltlich erfolgt ist (z.B. weil der gezahlte Preis in dem entsprechenden Land für ein einfaches Hotel durchaus üblich ist).

 

Quelle: Deubner-Verlag