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Erzielen Sie Umsätze als selbständiger Lehrer, sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung für selbständige Lehrer wird Ihnen von der Finanzbehörde allerdings nur gewährt, wenn Sie Unterrichtsleistungen an einer berufs- oder prüfungsvorbereitenden Einrichtung nachweisen können. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Bescheinigung der Landesbehörde als Grundlagenbescheid anzusehen. Wird Ihnen die Bescheinigung nachträglich ausgestellt, muss die Finanzbehörde bereits bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzungen ändern, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Qualifizierung der Bescheinigung als Grundlagenbescheid und die nachträgliche (rückwirkende) Änderung einer bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung verstoßen nach Auffassung des BFH nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Hinweis: Sie sollten vor Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit von einem Steuerberater prüfen lassen, ob Sie umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen tätigen und ob Ihnen der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zusteht.

 

Quelle: Deubner-Verlag

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Funktion als Aufsichtsrat einer Volksbank nicht als ehrenamtliche Tätigkeit einzustufen ist. Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank sei weder gesetzlich als ehrenamtlich definiert, noch unterscheide sie sich im Sprachgebrauch von der Funktion als Aufsichtsrat für andere Geschäftsbanken. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung und stützt sich dabei auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.

Hinweis: Sind Sie als Aufsichtsrat einer Volksbank tätig, unterliegen Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer. Im Gegenzug können Sie aus den mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen

 

Quelle: Deubner-Verlag

Lieferungen und sonstige Leistungen, die Sie als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen Ihres Unternehmens ausführen, sind umsatzsteuerbare Vorgänge. Eine Lieferung liegt vor, wenn Sie einem anderen die Verfügungsmacht an einem Liefergegenstand verschaffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu einem sogenannten Dreifachumsatz führt. Der Sicherungsgeber tätigt mit der Veräußerung und Übereignung im eigenen Namen an den Käufer eine entgeltliche Lieferung. Erfolgt die Veräußerung für Rechnung des Sicherungsnehmers, so findet zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) zusätzlich ein Kommissionsgeschäft statt. Nach Ansicht des BFH wird gleichzeitig die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.

In einem aktuellen Urteil entschied der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten erst als Dreifachumsatz zu berücksichtigen ist, wenn aufgrund der konkreten Sicherungsabrede oder aufgrund einer hiervon abweichenden Vereinbarung die Verwertungsreife eingetreten ist.

Hinweis: Steuerpflichtige Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber außerhalb des Insolvenzverfahrens führen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Als leistender Unternehmer dürfen Sie in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweisen, sondern müssen lediglich den Nettobetrag erfassen und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Sind Sie als Kleinunternehmer tätig, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer, sofern Sie nicht ausdrücklich auf die Anwendung dieser Sonderregelung verzichten. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer aus Eingangsumsätzen geltend machen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung liegen vor, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Nehmen Sie im Lauf eines Jahres eine unternehmerische Tätigkeit neu auf, kann laut Bundesfinanzhof die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, sofern Ihr auf einen Jahresumsatz hochgerechneter tatsächlicher Gesamtumsatz 17.500 EUR nicht übersteigt.

 

Quelle: Deubner-Verlag

In der Praxis werden Forderungen zur Sicherung von Krediten nicht selten abgetreten, ver- oder gepfändet. Um Steuerausfälle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen durch das Steueränderungsgesetz 2008 in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Die Haftung gilt für Fälle, in denen

  • ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt,
  • der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und
  • der Steuerschuldner später die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.

Haben Sie sich zur Sicherung eines von Ihnen gewährten Darlehens Forderungen im Rahmen einer sogenannten Globalzession (Vorausabtretung künftiger Forderungen) abtreten lassen? Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Haftung für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer nicht anzuwenden ist, wenn die Forderung bereits vor dem 08.11.2003 abgetreten wurde. Er erteilt somit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage. Bis zum 07.11.2003 abgeschlossene Globalzessionen fallen somit unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen nicht unter den Anwendungsbereich der Haftungsnorm.

 

Quelle: Deubner-Verlag