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Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Finanzbehörde Steuerfestsetzungen nur noch dann innerhalb der Festsetzungsfrist ändern, wenn eine Vorschrift der Abgabenordnung oder der Einzelsteuergesetze die Korrektur ausdrücklich zulässt. Steuerbescheide können insbesondere erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, welches steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis).

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als rückwirkendes Ereignis. Der Gewinn aus einer solchen Veräußerung ändert sich steuerlich rückwirkend, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrags einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

Dagegen sind Änderungen eines Vertrags, die den Parteien von Anfang an vorbehalten waren, nicht als rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen. Der BFH grenzt in seiner aktuellen Entscheidung diese Fälle von Vertragsänderung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ab. Insbesondere in Vergleichsfällen können Sie die Steuerfestsetzungen aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses korrigieren.

Sind Sie unternehmerisch tätig, kommt irgendwann der Punkt, an dem Sie sich Gedanken machen darüber müssen, wie Sie sich gut versorgt zur Ruhe setzen können. Häufig erfolgt dann ein Ausscheiden gegen Versorgungsleistungen. Allerdings sollten Sie bei solchen Überlegungen auch die Folgen bedenken, die sich zu einem späteren Zeitpunkt aus einer Versorgungsverpflichtung ergeben können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang über einen Fall entschieden, in dem ein Vater seine Geschäftsführertätigkeit bei einer KG gegen Versorgungsleistungen aufgegeben hatte. Die Versorgungsverpflichtung war somit eine betriebliche Verbindlichkeit der KG geworden mit der Folge, dass die Leistungen dort zum Betriebsausgabenabzug führten. Der Sohn, der ebenfalls an der KG beteiligt war, wollte zusammen mit anderen Kommanditisten seinen Anteil an der KG zu einem späteren Zeitpunkt veräußern. Allerdings waren die potentiellen Erwerber nicht bereit, die Versorgungsverpflichtung mit zu übernehmen. Um die Veräußerung der Mitunternehmeranteile dennoch nicht scheitern zu lassen, hatte der Sohn die Verpflichtung persönlich übernommen.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsverpflichtung beim Sohn auch nach der Anteilsveräußerung eine Betriebsschuld darstellte. Dies hatte zwar den Vorteil, dass die Versorgungsleistungen weiterhin – jetzt beim Sohn – als Betriebsausgaben abziehbar waren. Sollte jedoch der Vater frühzeitig versterben, würde der damit verbundene Wegfall der Verpflichtung zu einem außerordentlichen betrieblichen Ertrag führen, der für den Sohn eine hohe Ertragsteuerbelastung bedeuten könnte.

Hinweis: In diesem Fall wäre es günstiger gewesen, keine betriebliche Versorgungsverpflichtung zu begründen, sondern eine private vorweggenommene Erbfolge mit dem Sohn zu regeln. Denn dann wäre die Verpflichtung eine private Verbindlichkeit und ihr Wegfall ertragsteuerlich irrelevant gewesen. Zwar hätten die Versorgungsleistungen dann nicht als Betriebsausgaben, aber unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Da die Rechtsmaterie jedoch äußerst komplex ist, sollten Sie in vergleichbaren Fällen rechtzeitig Ihren Steuerberater einschalten, damit er mit Ihnen nach kompetenten Lösungen sucht.

 

Quelle: Deubner-Verlag