In der Vergangenheit haben die Finanzbehörden Reisekosten für gemischt veranlasste Aufenthalte grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Sie begründeten ihre Ablehnung dabei mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis urteilte der Große Senat des Bundesfinanzhofs nun, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich bzw. betrieblich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in
- abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und
- nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung
nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Damit vollzieht der Große Senat eine vollständige Abkehr vom Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Quelle: Deubner-Verlag