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In der Vergangenheit haben die Finanzbehörden Reisekosten für gemischt veranlasste Aufenthalte grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Sie begründeten ihre Ablehnung dabei mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis urteilte der Große Senat des Bundesfinanzhofs nun, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich bzw. betrieblich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in

  • abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und
  • nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung

nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Damit vollzieht der Große Senat eine vollständige Abkehr vom Aufteilungs- und Abzugsverbot.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Immer häufiger werden steuerrechtliche Vorschriften den obersten Gerichten zur Prüfung vorgelegt. Um in diesen Fällen massenhafte Einsprüche zu vermeiden, führt das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung automatisch vorläufig durch. Damit ist sichergestellt, dass auch ohne Einspruch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch rückwirkend berücksichtigt werden kann.

Zurzeit werden die Steuerfestsetzungen in folgenden Punkten vorläufig durchgeführt:

  • Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet,
  • Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben,
  • beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für die Jahre 2005 bis 2009,
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ab 2005,
  • Besteuerung der Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005,
  • Höhe der Kinderfreibeträge,
  • Höhe des Grundfreibetrags,
  • Höhe des Freibetrags für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist sowie
  • Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Quelle: Deubner-Verlag

Der Aufwand für einen Umzug führt nicht automatisch zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; nicht einmal dann, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt. So fehlt bei einem Umzug, der aufgrund einer gescheiterten Ehe erfolgt, die berufliche Veranlassung, so dass sich die Aufwendungen nicht von der Steuer absetzen lassen.

In einem jetzt entschiedenen Fall war ein Beamter bei einer Behörde beschäftigt, die 30 km von seiner Wohnung entfernt lag. Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog er in ein neues Domizil, von dem aus er nur noch 3 km bis zum Büro zu fahren hatte. Zwar war die steuerliche Voraussetzung der kürzeren Entfernung zum Arbeitsplatz damit erfüllt. Doch blieben die Umzugskosten aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Der Beamte ist nicht in erster Linie umgezogen, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deutlich zu verkürzen, sondern weil seine Ehe gescheitert war. Da der Umzug also nicht aus beruflichen Gründen erfolgt ist, spielt es auch keine Rolle, dass er sich durch die Fahrzeitverkürzung beruflich positiv auswirkt. Diese ist lediglich eine zweitrangige Konsequenz und belässt es bei privat veranlassten Aufwendungen, urteilte das Finanzgericht München.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass ein Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe höchstens eine untergeordnete Rolle spielen. Eine berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgte oder wenn sich durch den Umzug – auch ohne berufliche Veränderung – der Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich verringerte. Als wesentliche Verkürzung gilt dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich. Auf Motive des Arbeitnehmers für den Wechsel in eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.

 

Quelle: Deubner-Verlag

Wie auch alle anderen Arbeitnehmer kann ein Polizeibeamter Aufwendungen für eine sportliche Betätigung nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn die Aktivität nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hierzu muss er jedoch Argumente vorbringen. Generell stuft das Finanzamt die Ausübung von Sport in den Bereich der privaten Lebensführung ein, weil sie allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit fördert. Selbst wenn der Sport allein der Erhaltung der körperlichen Fitness dient, ist er nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.

Problematisch ist hierbei, dass weder eine eindeutige Trennung in einen beruflichen und einen privaten Bereich noch eine Aufteilung nach bestimmten Kriterien möglich ist. Denn das körperliche Training ist für alle Lebensbereiche gleichermaßen sinnvoll. Selbst wenn die konkrete Aktivität eines Arbeitnehmers als dienstliche Veranstaltung anerkannt wird, rechtfertigt dies höchstens die Feststellung, dass er der sportlichen Betätigung nicht nur im privaten, sondern auch im beruflichen Interesse nachgeht. Dies reicht aber nicht zum Abzug von Werbungskosten aus. Der Bezug zum Privatbereich ergibt sich insbesondere, wenn der Sport ausschließlich in der Freizeit ausgeübt wird und die Sportstunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Arbeitnehmer während der Dienstzeit sportlich aktiv ist: Dann können die selbstgetragenen Aufwendungen zu den Werbungskosten gehören.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn das Finanzamt die Werbungskosten in den Vorjahren anerkannt hat und sie nun unerwartet streicht. Selbst wenn die Beamten über eine längere Zeitspanne eine für ihn günstige Auffassung vertreten haben, dürfen sie Sachverhalte nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für jeden Veranlagungszeitraum neu prüfen und rechtlich würdigen. Dabei können sie eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zu Lasten von Bürgern oder Unternehmen korrigieren. Vertrauensschutz kommt nur in Betracht, soweit der Sachgebietsleiter eines Finanzamts eine bestimmte rechtliche Behandlung auf Dauer zugesagt hatte.

 

Quelle: Deubner-Verlag